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   BVerwG, 11.11.1960 - IV C 20.59   

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BVerwG, 11.11.1960 - IV C 20.59 (https://dejure.org/1960,1536)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1960 - IV C 20.59 (https://dejure.org/1960,1536)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1960 - IV C 20.59 (https://dejure.org/1960,1536)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.02.1962 - III C 93.60

    Hausratsentschädigung für den Verlust von Hausrat bei der Flucht aus Westpreußen

    Bestätigung der Rechtsprechung in BVerwG III B 138.56/III C 182.56, BVerwG IV C 419.57 und BVerwG IV C 20.59.

    Das haben aber die mit Lastenausgleichssachen betrauten Senate des Bundesverwaltungsgerichts, der erkennende Senat zuerstim Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 138.56/III C 182.56 - unter Bezugnahme auf das Urteil vom 12. Mai 1955 (BVerwGE 2, 102), der IV. Senat in den Urteilenvom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - (ZLA 1959 S. 345 = NJW 1959 S. 208 = MDR 1959 S. 950) und BVerwG IV C 9.59 undvom 11. November 1960 - BVerwG IV C 20.59 - (RLA 1961 S. 77), als Voraussetzungen dafür gefördert, daß ein Ehegatte das Alleineigentum des anderen Ehegatten bestreitet.

  • BVerwG, 10.08.1961 - III C 36.60

    Ausgestaltung der Verteilung einer gewährten Hausratsentschädigung i.S.d.

    Soweit es sich um den hier vor allem in Betracht kommenden Satz 4 im Absatz 2 des § 293 LAG handelt, hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 4. Mai 1960 zwar von einer Entscheidung abgesehen, weil sie für das Ausgangsverfahren nicht erheblich war, die Vereinbarkeit des Satzes 4 mit dem Grundgesetz ist aber von dem erkennenden Senat in feststehender Rechtsprechung und von dem IV. Senat, der den Absatz 2 des § 293 LAG in seinem Vorlagebeschlusse vom 10. Mai 1957 - BVerwG IV C 107.56 - der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts unterstellt hatte, in seinen Urteilen vom 11. November 1960 - BVerwG IV C 20.59 - und vom 21. Dezember 1960 - BVerwG IV C 61.59 - nunmehr gleichsfalls bejaht worden.
  • BVerwG, 27.11.1964 - IV C 91.64

    Antrag auf Hausratbeschaffungsbeihilfe - Feststellungen zum Alleineigentum des

    Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung dabei auch entsprechend der bereits durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG IV C 419.57, III C 182.56 und IV C 20.59) geklärten Rechtsauffassung getroffen, daß Alleineigentum eines Ehegatten dann vorliegt, wenn der andere nicht Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum ist.
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